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   OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2016 - 11 S 38.16   

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https://dejure.org/2016,37657
OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2016 - 11 S 38.16 (https://dejure.org/2016,37657)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.10.2016 - 11 S 38.16 (https://dejure.org/2016,37657)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2016 - 11 S 38.16 (https://dejure.org/2016,37657)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 Abs 3 BBodSchG, § 13 Abs 1 S 1 BBodSchG, § 1975 BGB, § 80 Abs 3 VwGO
    Anordnung einer Sanierungsuntersuchung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 4 Abs 3 BBodSchG, § 13 Abs 1 S 1 BBodSchG, § 1975 BGB, § 80 Abs 3 VwGO
    Anordnung einer Sanierungsuntersuchung; Verursacher verstorben; Erbausschlagung; Zustandshaftung des Grundstückseigentümers; Verantwortlichkeit des Landes wegen Verfahrensverzögerung (verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.08.2013 - 7 B 9.13

    Bundesbodenschutzgesetz; Zustandsverantwortlichkeit; Untätigkeit der Behörde

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2016 - 11 S 38.16
    Das BVerwG hat mit Beschluss vom 7. August 2013 (- 7 B 9/13 -, bei Juris, Rn. 6-11) zu der Frage, ob die Inanspruchnahme eines ohne Kenntnis von Altlasten ein Grundstück erwerbenden Grundstückseigentümers als Zustandsstörer treuwidrig, rechtsmissbräuchlich oder unverhältnismäßig sei, wenn die Behörde selbst durch langjährige Untätigkeit die Ursache dafür gesetzt habe, dass im Boden vorhandene Altlasten in den Grundwasserbereich hätten vordringen können und es im Übrigen versäumt habe, die Verursacher der Kontamination und deren Erben zu Lebzeiten in die Haftung zu nehmen, unter anderem ausgeführt: Die Regelungen des Bundesbodenschutzgesetzes würden weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck eine behördliche Garantenstellung begründen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2012 - 11 S 2.12

    Türke; sofort vollziehbare Ausweisung; zwingende Ausweisung; Regelausweisung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2016 - 11 S 38.16
    Davon ausgehend ist es für die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, aber auch ausreichend, dass schriftlich mit dem nötigen Einzelfallbezug und über eine lediglich floskelhafte Wiederholung der gesetzlichen Anforderung hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Vollziehung des Bescheids nicht bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit abgewartet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - OVG 11 S 2.12 -, zit. nach juris Rn 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 - 11 N 118.16

    Ordnungsrecht: Klage gegen eine im Wege der Ersatzvornahme vollzogene Anordnung

    Schließlich greift auch der von der Klägerin erhobene Einwand der Verwirkung nicht durch, denn es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ordnungsrechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden können (vgl. bereits zitierter Beschluss vom 07. August 2013 - 7 B 9/13 -, Rn. 9 - 10, juris, m.w.N.; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 10 S 744/12 -, Rn. 55, juris; sowie Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2016 - OVG 11 S 38.16 -, Rn. 7, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2019 - 11 S 21.19

    Anhörung bei Abweichung von Erstentscheidung im Wiederspruchsverfahren;

    Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Begründung des Antragsgegners, die sich im Wesentlichen auf die eine besondere Dringlichkeit begründende gesundheitliche Beeinträchtigung der Anwohner gestützt habe, den insoweit maßgeblichen Anforderungen (vgl. dazu aus der Rechtsprechung des Senats z.B. Beschluss v. 17. Oktober 2016 - 11 S 38.16 -, juris Rn. 9) genügt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2017 - 11 S 56.17

    Verbot der Jagdausübung

    Davon ausgehend ist es für die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, aber auch ausreichend, dass schriftlich mit dem nötigen Einzelfallbezug und über eine lediglich floskelhafte Wiederholung der gesetzlichen Anforderung hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Vollziehung des Bescheids nicht bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit abgewartet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2016 - OVG 11 S 38.16 -, juris Rn. 9).
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